Rechtsprechung
RG, 19.12.1929 - VI 240/29 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet, wer eine Bescheinigung des Inhalts ausstellen und aushändigen läßt, daß er einen Geldwert für Rechnung eines andern gemäß einem von diesem mit einem Dritten geschlossenen Vertrag hinterlegt habe, dem Dritten, der sich auf die Bescheinigung verläßt, vertraglich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 126, 374
Wird zitiert von ...
- BGH, 25.11.1963 - II ZR 54/61
Kraftfahrzeug-Sicherungsschein
Tritt sie aber durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins mit dem darin genannten Adressaten in Rechtsbeziehungen, dann ist sie auch dafür verantwortlich, daß ihre Angaben über den be- und fortbestehenden Versicherungsschutz zutreffen (vgl. die Rechtsprechung zur Haftung aus Bescheinigung: RGZ 114, 289; 126, 374; WarnRspr 1930 Nr. 52; Stoll, ArchZivPr 135, 89 ff).